Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung regelt die Anforderungen an die Sachkunde. Um die erforderlichen Nachweise zu erbringen, ist eine theoretische und praktische Prüfung bei den zuständigen Behörden der Bundesländer zu absolvieren. Diese gilt als bestanden, wenn jeweils mindestens ausreichende Leistungen (entspricht einer "Vier" im Schulnotensystem) erbracht worden sind. Bestimmte Berufsgruppen (Landwirte, Winzer, Hochschulabsolventen der Agrarwissenschaften, u. a.) haben laut PflanzenschutzsachkundeVO automatisch, d.h. ohne diese Prüfung, den Sachkundenachweis. Der Sachkundenachweis gilt lebenslang. Eine erneute Prüfung kann jedoch angeordnet werden, wenn eine Überwachungsbehörde,zum Beispiel das Pflanzenschutzamt, einem Anwender die Ausübung seiner Tätigkeit wegen mangelnder Fähigkeiten entzogen hat.
Aus Verbrauchersicht wäre eine zeitliche Befristung der Sachkunde und die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden, dringend erforderlich. Die "gute fachliche Praxis" gibt zwar vor, dass "durch Weiterbildung zu sichern ist, dass die Pflanzenschutzmaßnahmen dem Stand des Wissens entsprechen", bleibt damit aber schwammig. Denn Anforderungen an Umfang und Qualität der Fortbildung werden nicht gestellt.

